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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der BED Elektro GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Davon abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn sie von BED Elektro GmbH ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt wurden. Mitarbeiter von BED Elektro GmbH sind nicht ermächtigt, vom Schriftformgebot abzugehen.

1.2.
BED Elektro GmbH widerspricht abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Vertragspartner. Nur wenn BED Elektro GmbH abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich anerkennen, werden diese zum Vertragsbestandteil.

1.3.
Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1.
Alle Angebote von BED Elektro GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen zudem stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit, insbesondere hinsichtlich der Art und der Anzahl des jeweiligen Produktes.

2.2.
Die in Produktinformationen auf den Webseiten und Werbemedien enthaltenen Informationen über Waren und Leistungen von BED Elektro GmbH stellen kein Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Vertragspartner dar, Waren zu bestellen, und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen.

2.3.
Alle Kostenvoranschläge von BED Elektro GmbH sind entgeltlich und werden ohne Gewähr abgegeben. Für den Fall einer Beauftragung sämtlicher im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.4.
Eine von BED Elektro GmbH abgegebene Bestellbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme einer Bestellung dar. Vertragsabschlüsse kommen daher nicht durch Zugang der Bestellbestätigung von BED Elektro GmbH an den Vertragspartner zu Stande. Die Bestellbestätigung dient lediglich der Information, dass die Bestellung des Vertragspartners eingegangen ist.

3. Preise

3.1.
Sämtliche Preiseangaben sind keine Pauschalpreise, sondern nur bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Pauschalpreis“ als ein solches zu verstehen.

3.2.
Es wird ein angemessenes Entgelt für Leistungen außerhalb des Beauftragten vereinbart.

3.3.
Sämtliche Preiseangaben an Vertragspartner beinhalten weder die gesetzliche Umsatzsteuer noch sonstige Verpackungs-, Versands- und Versicherungskosten, so sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Ein allfälliger Zoll ist vom Vertragspartner zu tragen. BED Elektro GmbH verpflichtet sich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, Verpackungen zurückzunehmen.

3.4.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Vertragspartner zu veranlassen. Wird die BED Elektro GmbH gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Vertragspartner zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5.
Wird sowohl eine Anlieferung als auch eine Parkmöglichkeit mit einer Entfernung von maximal 200 m vom Vertragspartner nicht ermöglicht, so wird hiermit ein Preiszuschlag von EUR 100,00 pro angefangenen Kilometer als Mehraufwand vereinbart. Ebenso wird ein Preiszuschlag von EUR 15,00 pro Stockwerk als Mehraufwand vereinbart, sollte kein Aufzug zur Benützung und Beförderung aller Vertragsleistungen zur Verfügung stehen.

3.6.
BED Elektro GmbH ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Vertragspartners verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern BED Elektro GmbH sich nicht in Verzug befindet.

4. Beigestellte Ware

BED Elektro GmbH haftet nicht für Schäden an Geräte oder sonstige Materialen, welche vom Vertragspartner bereitgestellt werden. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Vertragspartners.

5. Zahlung

5.1.
Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung durch BED Elektro GmbH.

5.3.
Vom Vertragspartner vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für BED Elektro GmbH nicht verbindlich, sofern diesen widersprochen wird.

5.4.
Kommt der Vertragspartner im Rahmen mit BED Elektro GmbH bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist BED Elektro GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Vertragspartner einzustellen. BED Elektro GmbH ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen.

5.5.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden dem Entgelt in der Rechnung zugerechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.6.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen - welcher Art auch immer - aufzurechnen, sofern diese nicht von BED Elektro GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

5.10.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, eigenen Mahnaufwand bis zu EUR 20,00 je Mahnung zuzüglich USt., die Mahnkosten eines allfälligen Gläubigerschutzverbandes gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen, Bundesgesetzblatt BGBl. 141/1996 idgF., und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, zu tragen.

5.11.
Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner (neben den gesetzlichen Verzugszinsen) Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen.

6. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

6.1.
Der Vertragspartner hat vor Arbeitsbeginn einen in seiner Stellvertretung entscheidungsbefugten Ansprechpartner für die gegenständlich auszuführenden Leistungen zu nennen.

6.2.
Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insb. im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Vertragspartner erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Vertragspartner aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.3.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten beizustellen.

6.4.
Der Vertragspartner haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von BED Elektro GmbH herzustellenden Werken und/oder Kaufgegenständen kompatibel sind. BED Elektro GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

6.5.
Der Vertragspartner hat BED Elektro GmbH für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.6.
Der Vertragspartner hat insbesondere vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei BED Elektro GmbH angefragt werden. Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung von BED Elektro GmbH nicht mangelhaft.

6.7.
Der Vertragspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden, auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weist BED Elektro GmbH im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der Vertragspartner aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7. Leistungsausführung

7.1.
BED Elektro GmbH ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Vertragspartners zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

7.2.
Dem Vertragspartner zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.3.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.4.
Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

7.5.
Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von BED Elektro GmbH nicht verschuldeten Verzögerungen der Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von BED Elektro GmbH liegen, um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.

8.2.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Vertragspartner zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. BED Elektro GmbH ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in ihren betrieblichen Räumlichkeiten 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

8.3.
Nur bei ausdrücklich schriftlicher Zusage ist BED Elektro GmbH zur Einhaltung von Liefer- und Fertigstellungstermine verpflichtet.

8.4.
Bei Verzug der Vertragserfüllung steht dem Vertragspartner ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

9.1.
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von BED Elektro GmbH nicht zu verantworten.

9.2.
Die Haltbarkeit besteht bei behelfsmäßigen Instandsetzungen bloß in einer sehr beschränkten (den Umständen entsprechenden) Weise. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei behelfsmäßiger Instandsetzung durch BED Elektro GmbH, umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

10. Gefahrentragung

10.1.
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald BED Elektro GmbH den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithaltet, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt. Gegen dieses Risiko lässt sich der Vertragspartner selbst entsprechend versichern.

10.2.
BED Elektro GmbH verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten abzuschließen. Der Vertragspartner genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

11. Annahmeverzug

11.1.
Gerät der Vertragspartner länger als vier Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Vertragspartner trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf BED Elektro GmbH bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern BED Elektro GmbH im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft.

 

11.2.
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners ist BED Elektro GmbH ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei BED Elektro GmbH einzulagern, wofür BED Elektro GmbH eine Lagergebühr in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages je Monat zusteht. Davon unberührt bleiben die schadenersatzrechtlichen Ansprüche sowie das Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1.
Die gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von BED Elektro GmbH. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn BED Elektro GmbH diese vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und BED Elektro GmbH dieser Veräußerung ausdrücklich zustimmt.

12.2.
Sofern BED Elektro GmbH ihrem Vertragspartner die ausdrückliche Zustimmung zur Veräußerung der Ware erteilt, gilt die Kaufpreisforderung als an BED Elektro GmbH abgetreten.

12.3.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, BED Elektro GmbH von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

12.4.
BED Elektro GmbH ist zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware zu betreten. Die Kosten für die notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung trägt der Vertragspartner.

12.5.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.6.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf BED Elektro GmbH freihändig und bestmöglich verwerten.

13. Schutzrechte Dritter

13.1.
Bringt der Vertragspartner geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist BED Elektro GmbH berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von BED Elektro GmbH aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen. Der Vertragspartner hält BED Elektro GmbH diesbezüglich schad- und klaglos.

13.2.
Ebenso kann BED Elektro GmbH den Ersatz der von ihr aufgewendeten notwendigen und nützlichen Kosten vom Vertragspartner beanspruchen.

13.3.
BED Elektro GmbH ist für allfällige Prozesskosten berechtigt, vom Vertragspartner angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. Geistiges Eigentum

14.1.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von BED Elektro GmbH beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von BED Elektro GmbH. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BED Elektro GmbH.

14.2.
Der Vertragspartner verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14.3.
Der Vertragspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass BED Elektro GmbH oder eine von dieser beauftragen Person von den gelieferten und montierten Anlagen sowie von den mit diesen verbundenen Teilen/Gegenständen des Vertragspartners Lichtbilder und Videos anfertigen darf und diese zu Werbezwecke als Referenzprojekte auf den von BED Elektro GmbH betriebenen Webseiten veröffentlicht werden dürfen.

15. Gewährleistung

15.1.
Die Gewährleistungsfrist für Waren und Leistungen beträgt gegenüber dem Vertragspartner sechs Monate ab Übergabe. BED Elektro GmbH muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen.

Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Verwendung des Vertragspartners hervorgerufen werden, begründen keinerlei Ansprüche gegen BED Elektro GmbH. Auf Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, wird von BED Elektro GmbH keine Gewähr geleistet. Eine Garantie- / Rücknahmepflicht wird für verbaute Produkte ausgeschlossen.

15.2.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Vertragspartner die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

15.3.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Vertragspartner dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

15.4.
Beistellungen des Vertragspartners sind nicht Gegenstand von Gewährleistung und deren Betriebsbereitschaft liegt in der Verantwortung des Vertragspartners.

15.5.
Behebungen eines vom Vertragspartner behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.6.
Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.7.
BED Elektro GmbH kann sich von den Ansprüchen des Vertragspartners auf Wandlung des Vertrags durch Verbesserung oder auf angemessene Preisminderung befreien.

15.8.
Zur Mängelbehebung ist der BED Elektro GmbH seitens des Vertragspartners zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.9.
Sind Mängelbehauptungen des Vertragspartners unberechtigt, ist er verpflichtet, der BED Elektro GmbH die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.10.
Der Vertragspartner hat das Vorhandensein der Mängel zum Übergabezeitpunkt zu beweisen.

15.11.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind vom Vertragspartner bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 3 Tagen – unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen an BED Elektro GmbH schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

15.12.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Vertragspartner unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

15.13.
Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Vertragspartner an BED Elektro GmbH zu retournieren. Die hierfür anfallenden Kosten (zB Transport- und Fahrtkosten) in Zusammenhang mit der Mängelbehebung trägt der Vertragspartner.

15.14.
Zur Behebung von Mängeln hat der Vertragspartner die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung der BED Elektro GmbH zugänglich zu machen und ihr die Möglichkeit zur Begutachtung einzuräumen.

15.15.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Vertragspartners wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

15.16.
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach kommt.

15.17.
Schadenersatzansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistung resultieren, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter von BED Elektro GmbH hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen.

16. Haftung

16.1.
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet BED Elektro GmbH bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

16.2.
Die Haftung von BED Elektro GmbH ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch BED Elektro GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die BED Elektro GmbH zur Bearbeitung übernommen hat.

16.3.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe der BED Elektro GmbH aufgrund Schädigungen, die diese dem Vertragspartner – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner – zufügen.

16.4.
Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

16.5.
Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Vertragspartner oder nicht von BED Elektro GmbH autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern BED Elektro GmbH nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.

16.6.
Wenn und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die BED Elektro GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von BED Elektro GmbH insoweit auf die Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17. Schriftform, Gerichtsstand, Rechtswahl, Datenschutz, Sonstiges

17.1.
Vertragsänderungen genauso wie Anzeigen und Erklärungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit. Dieser wird durch Versendung eines Briefes oder einer E-Mail, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, nicht aber durch Versendung eines SMS, entsprochen.

17.2.
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen.

17.3.
Als Erfüllungsort wird der Sitz des Unternehmens (Wien) vereinbart.

17.4.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen BED Elektro GmbH und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Gericht in Wien.

17.5.
BED Elektro GmbH ist berechtigt, Daten des Vertragspartners gemäß der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen des Geschäftsverkehrs automationsunterstützt zu speichern und zu verarbeiten. Der Vertragspartner hat das Recht, jederzeit schriftlich die Löschung der Registrierung zu verlangen, sofern die Löschung der Abwicklung laufender Vertragsverhältnisse nicht entgegensteht.

17.6. Der Vertragspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

17.7.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene, die am nächsten kommt und am ehesten entspricht.

17.8.
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S.d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, entgegenstehen.

(Fassung 16.11.2022)

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